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Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist ab 1.7.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.Ab dem 1.7.2006 ist für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen. Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen. WAS KOSTEN ZIVIL-, ARBEITS-, VERWALTUNGS- UND FINANZRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN? Hier wird das Anwaltshonorar
aus zwei Faktoren berechnet:dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß
entfalteten Tätigkeit. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht
man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers.
Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten
oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
(z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung)
ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften
(z.B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtssprechung
zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt. AUSSERGERICHTLICHE TÄTIGKEIT Bei ausergerichtlicher Tatigkeit nach ausen hin konnen fol-gende Gebuhren anfallen (siehe auch umseitige Gebuhrentabelle):ð¯ Eine Geschaftsgebuhr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2400 VV RVG aus dem Gegenstandswert) ð¯ Eine Einigungsgebuhr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert), wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird. |